Lieferketten­sorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Das Wichtigste in Kürze

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06.09.2023 14:11:00

Mit dem neuen Lieferketten­sorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, stehen Unternehmen vor einer neuen Ära der unternehmerischen Verantwortung. Das Gesetz legt einen besonderen Fokus auf den Schutz der Menschenrechte in der gesamten Lieferkette und stellt sicher, dass ethische und menschenrechtliche Standards nicht nur im Inland, sondern global berücksichtigt werden. Damit sendet Deutschland ein starkes Signal aus, dass Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten nicht toleriert werden und fordert Unternehmen auf, aktiv und präventiv zu handeln.

Anwendungsbereich des LkSG

Das LkSG betrifft ab 2023 Unternehmen, deren Hauptverwaltung oder satzungsgemässer Sitz in Deutschland ist. Zunächst sind Firmen mit mindestens 3’000 Mitarbeitern betroffen, doch ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit über 1’000 Angestellten. Nicht nur Grosskonzerne, auch KMUs sollten sich mit den Vorgaben des LkSG auseinandersetzen. Insbesondere in Bezug auf Zuliefererverträge und Lieferbedingungen können Verstösse gegenüber Kunden und Partnern zu Vertragsstrafen und Reputationsverlust führen.

Die Sorgfaltspflichten im Überblick

Unternehmen sind gemäss § 3 LkSG verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette zu beachten. Zentrale Pflicht ist die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik. Dazu gehören unter anderem:

  • Identifikation von Risiken und Durchführung einer Risikoanalyse: Unternehmen müssen Risiken in Bezug auf ihre Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen analysieren. Hier spielt auch das Prinzip von „Know Your Supplier“ (KYS) eine wichtige Rolle, bei dem eine tiefgreifende Kenntnis und Überprüfung der Lieferanten im Mittelpunkt steht.
  • Verankerung und Kommunikation einer Menschenrechtsstrategie: Basierend auf der Risikoanalyse sollten Unternehmen eine Grundsatzerklärung und darauf aufbauende Massnahmen verabschieden.
  • Einführung von Präventionsmassnahmen: Auf Basis der Risikoanalyse sollten präventive Massnahmen entwickelt und implementiert werden, um potenzielle Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden.
  • Berücksichtigung der Menschenrechtsstrategie im geschäftlichen Handeln: Alle Geschäftsabläufe sind unter Berücksichtigung der Menschenrechtsstrategie zu prüfen.
  • Ergreifen von Abhilfemassnahmen: Bei Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette müssen Massnahmen ergriffen werden.
  • Einrichten eines Beschwerdesystems: Ein zugängliches und vertrauliches Beschwerdesystem muss eingerichtet werden.

Informationspflichten: Unternehmen müssen jährlich über die umgesetzten Sorgfaltspflichten berichten.

Reichweite der Sorgfaltspflichten

Das LkSG legt zwar umfassende Sorgfaltspflichten fest, es handelt sich dabei jedoch um Bemühenspflichten und nicht um Erfolgspflichten. Das bedeutet, dass Unternehmen nachweisen müssen, dass alle notwendigen Massnahmen ergriffen werden, um Menschenrechtsverletzungen in ihrer Lieferkette zu verhindern. Es verlangt jedoch keine Garantie dafür, dass solche Verstösse tatsächlich vermieden werden. 

Die konkrete Ausgestaltung und Intensität der Sorgfaltspflichten hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, potenzielle Risiken und der Grad des Einflusses, den ein Unternehmen auf seine Zulieferer hat. Das Gesetz setzt daher auf einen dynamischen, an den individuellen Umständen orientierten Ansatz, der die jeweiligen Gegebenheiten und Möglichkeiten des Unternehmens berücksichtigt.

Der Bussgeldrahmen des LkSG

Bei Verstössen gegen die Vorschriften des LkSG sind Unternehmen nicht nur mit reputativen Schäden konfrontiert, sondern auch mit erheblichen finanziellen Sanktionen. Das Gesetz sieht strenge Bussgelder für Nichteinhaltung vor, wobei die Strafen je nach Grösse und Jahresumsatz des Unternehmens variieren können. 

Während gegen natürliche Personen Bussgelder von bis zu 800.000 Euro drohen, können Unternehmen je nach Schwere des Verstosses mit Bussgeldern von über 400 Mio. Euro bis hin zu 2 Prozent ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes belangt werden. Dies unterstreicht den Ernst, mit dem der Gesetzgeber die Einhaltung der Sorgfaltspflichten betrachtet und mahnt die Unternehmensleitung zur umfassenden und sorgfältigen Umsetzung des Gesetzes.

Fazit

Das LkSG intensiviert die Compliance-Anforderungen und hebt die Haftungsrisiken für Unternehmen hervor. Unternehmensführungen sind gefordert, die aktuellen Vorschriften sorgfältig zu prüfen und in ihre Geschäftspraktiken zu integrieren. Bei Nichtbeachtung drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und erhebliche Geldbussen. Bestehende Compliance-Management-Systeme können als Grundgerüst dienen, bedürfen jedoch Anpassungen, insbesondere in vertraglichen Vereinbarungen mit Lieferanten.

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